Satzung des KREISVERBAND MARBURG für Obstbau, Garten und Landschaft e.V.

vom 6. Februar 2010
eingetragen im Vereinsregister Marburg/L. Nr. VR-1161

 

Inhaltsverzeichnis der Satzung des KREISVERBANDES MARBURG für Obstbau, Garten und Landschaft e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Geschäftsbereich
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Aufgaben und Pflichten
§ 7 Organe und Geschäftsführung
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Kassenprüfer, Prüfungen
§ 10 Erklärung zum Datenschutz
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen
"KREISVERBAND MARBURG für Obstbau, Garten und Landschaft e. V.", nachstehend KREISVERBAND MARBURG genannt. Sitz des Vereins ist Marburg an der Lahn im Landkreis Marburg-Biedenkopf. Geschäftsadresse des Vereins ist die Adresse des 1. Vorsitzenden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Hessen für Obstbau, Garten und Landschaftspflege e. V..

 

§ 2 Geschäftsbereich

Der KREISVERBAND MARBURG ist unter der Nummer -VR 1161- in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen.
Geschäftsbereich ist der Altkreis Marburg und die Stadt Marburg/Lahn.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Die Tätigkeit des KREISVERBANDES MARBURG ist darauf ausgerichtet, den Obst-und Gartenbau, und die Landschaftspflege zu fördern, seine Mitglieder zu beraten und zu betreuen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der KREISVERBAND MARBURG ist partei-politsch und konfessionell neutral.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, haben Anspruch auf Ersatz ihrer Sachauslagen, erhalten ansonsten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne §3 Abs 26a EStG, Steuerbegünstigte Zwecke beschließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Im KREISVERBAND MARBURG können Mitglied werden: Einzelmitglieder als natürliche Personen, Ortsvereine aus dem Geschäftsbereich als juristische Person. Der Eintritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, der über die Aufnahme entscheidet.

Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertretungsberechtigten. Mit der Unterzeichnung der Eintrittserklärung erkennt der/die BewerberIn die Satzung des Vereins, sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge an. Mitglieder, die sich in herausragender Weise um den KREISVERBAND MARBURG verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern benannt werden. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem KREISVERBAND MARBURG.Der Austritt aus dem KREISVERBAND MARBURG zum Ende eines Kalenderjahres ist bis spätestens zum 31.12. des betreffenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Im voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Ein Mitglied kann aus dem KREISVERBAND MARBURG ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise oder wiederholt gegen die Vereinssatzung verstößt, gegen die Interessen des Vereins verstößt, sich vereinsschädigend oder unehrenhaft verhält, die Vereinsbeiträge - trotz wiederholter Aufforderung durch den Vorstand - nicht entrichtet. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zulässig, die abschließend mit einfacher Mehrheit
entscheidet. Über den Ausschluss eines Mitglieds ist stets geheim abzustimmen.

Bei Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitgliedes von der
Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Vorschriften bis zu 10 Jahre ab Jahr des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 6 Aufgaben und Pflichten

Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der KREISVERBAND MARBURG seiner Mitglieder. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des KREISVERBANDES MARBURG mit besten Kräften zu unterstützen und zu fördern. Alle Veranstaltungen und Maßnahmen des KREISVERBANDES MARBURG sollen im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Fachbehörden und Beratungsstellen durchgeführt werden. Aufgaben des KREISVERBANDES MARBURG und seiner Mitglieder sind:die Förderung der Gartenkultur, der Obst- und Gemüsekulturen, sowie des Blumen und Zierpflanzenbaues, der Landschaftspflege, öffentlicher Grünanlagen und des Naturschutzes, von Maßnahmen zur Verschönerung der Heimat.Durchführung fachlicher Vorträge und Lehrgänge mit praktischen Übungen.Durchführung von Ausstellungen, Sortenschauen, Lehrfahrten. Begehung von Gärten, Fluren und Landschaften.Beratende fachliche Information und Unterweisung. Jedes Mitglied hat die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Jedes Mitglied hat den von der Mitglieder-versammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu zahlen.
Falls es keine Zustimmung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren erteilt hat
bis spätestens zum 01. März des betreffenden Jahres.

 

§ 7 Organe und Geschäftsführung

Organe des KREISVERBANDES MARBURG sind die Mitgliederversammlung,

der Kreisverbands-Vorstand, sowie der erweiterte Vorstand.

Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer bzw. dem Geschäftsführer, dem Kassierer.

Dem erweiterten Vorstand gehören an: der Fachberater des Amtes für den ländlichen Raum, die Beisitzer, die Vorsitzenden der angeschlossenen Ortsvereine, beratende Mitglieder, die Lehrwarte und ausgebildeten Fachwarte.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
auf die  Dauer von drei Jahr gewählt. Der KREISVERBAND MARBURG wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt sind.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des KREISVERBANDES nach
der Vereinssatzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Schriftführer, Geschäftsführer und Kassierer erledigen die laufenden Geschäfte nach Weisung des Vorsitzenden. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Der Vorstand beschließt die Gebührenordnung.

Beschlüsse des Vorstands werden vom Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen und zu genehmigen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KREISVERBANDES.
Ihre Beschlüsse sind für sämtliche Mitglieder in allen Angelegenheiten des Verbandes verbindlich. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Versammlung soll im ersten Kalendervierteljahr des neuen Geschäftsjahres stattfinden.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangen oder der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließt. Die Einladungen erfolgen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der zur Verhandlung anstehenden Tagesordnungspunkte. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Kalendertage.

Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

Nicht in der Tagesordnung enthaltene Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung von 2/3 der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungs-gemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Tätigkeits- sowie einen Kassenbericht abzugeben.

In der Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer (s. Abs. 8) über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Durchführung der Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu bestimmen, der nicht wählbar ist. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn niemand widerspricht, kann offen und durch Handaufheben abgestimmt werden. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich in getrennten Wahlgängen zu wählen. Wenn niemand widerspricht, kann zusammen gewählt werden („Blockwahl"). Für die Wahl der Beisitzer ist „Blockwahl" stets zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Nicht anwesende Bewerber können nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung der Mitgliederversammlung vor der Wahl vorliegt.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Kassierers und des Vorstands, die Neuwahl des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Anträge des Vorstands und Anträge der Mitglieder, die Änderung der Satzung, die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, die Wahl der Kassenprüfer (s. § 8 (9), den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5 (4), Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Auflösung des Vereins.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens enthalten muss: Ort und Tag der Mitgliederversammlung, die Zahl der anwesenden  Mitglieder, eine Liste der anwesenden Mitglieder mit deren Unterschriften, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, die Tagesordnung und ggf. nachträglich durch Beschluss aufgenommene Tagesordnungspunkte, den Namen des Versammlungsleiters bei Wahlen, die durchgeführten Wahlen und die Ergebnisse der Wahlen, die Abstimmungen über die Entlastung des Vorstands. die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Mitglieder-versammlung durch Beschluss.

 

§ 9 Kassenprüfer, Prüfungen

Die Kassenprüfer werden bei der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jedes Jahr einer ausscheidet und einer neu gewählt wird. Die Kassenbücher, Buchungen und Belege werden jedes Jahr von den von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenbücher und keinen Beanstandungen beantragen die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassierers und des Vorstands. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht als Kassenprüfer berufen werden.

 

§ 10 Erklärung zum Datenschutz

Adresse, Alter und Bankverbindung eines Mitgliedes werden mit dem Vereinsbeitritt eines Mitgliedes vom KREISVERBAND MARBURG aufgenommen, bei der Mitgliederverwaltung und Beitragserhebung verarbeitet und gespeichert, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme durch Dritte geschützt.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des KREISVERBANDES MARBURG beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag mit 2/3-Mehrheit. Der KREISVERBAND MARBURG ist aufzulösen, wenn die Mitgliederzahl unter 5 sinkt. Bei einer Auflösung des KREISVERBANDES MARBURG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die:

"Lahn-Werkstätten Marburg" Rehabilitationseinrichtung für Menschen mit Behinderungen, Industriestraße 14 in Marburg-Wehrda.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

§ 13 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am ...17.02.2011*... beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Vereins vom 16.01.1982 außer Kraft.

 

Marburg, den .....17.02.2011 *

Alfred Oehler*......, Oehler, 1. Vorsitzender

Bianca Hoss *......, Hoß, Schriftführerin

Vereins-Siegel

* Datum und Unterschriften
handschriftlich

Im nachfolgenden pdf-Dokument finden Sie die aktuell gültige Satzung vom 02. Februar 2010 zum Herunterladen:

Satzung des Vereins
Satzung_2010.pdf
PDF-Dokument [157.5 KB]